Regelungen für den Besuch 16-18-Jähriger bei Veranstaltungen nach 24 Uhr
Für die ganz Eiligen: eine "Muttizettel"-Vorlage zum herunterladen findet Ihr hier:
Muttizettel (Vollmacht für die Erteilung eines Erziehungsauftrages)
- Zur Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes ist das Sicherheitspersonal verpflichtet, am Einlass Ausweiskontrollen durchzuführen. Jeder Besucher von Veranstaltungen hat ein gültiges Personaldokument bei sich zu führen.
- Jugendlichen ab 16 Jahren ohne Begleitung Erziehungsberechtigter / Erziehungsbevollmächtigter ist der Besuch von Veranstaltungen ohne Altersbeschränkung bis 24 Uhr gestattet.
- Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren ist der Besuch von Veranstaltungen nach 24 Uhr nur in Begleitung der/des Erziehungsberechtigten gestattet. Ausnahmen sind nur möglich bei Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht. Auch hierbei erfolgt der Einlass unter Vorbehalt. Die Vollmacht ist entsprechend auszufüllen, zur Veranstaltung mitzubringen und wird am Einlass hinterlegt. Zusätzlich ist eine Kopie des Personalausweises der / des unterzeichnenden Erziehungsberechtigten beizufügen. Insbesondere hat der Erziehungsbeauftragte auf die Einhaltung der diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen zu achten.
Rechtliche Grundlagen - Jugendschutzgesetz (Auszug):
§ 1 Begriffsbestimmung Erziehungsbeauftragte Person
- Erziehungsbeauftragte Person kann jede volljährige Person sein.
- Das Einverständnis der Eltern muss vorliegen.
- Erziehungsaufgaben müssen tatsächlich wahrgenommen werden.
- Die erziehungsbeauftragte Person muss der Aufsichtspflicht nachkommen können.
- Der Erziehungsbeauftragte ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen durch den Jugendlichen eingehalten werden.
§ 5 Tanzveranstaltungen
- Jugendlichen ab 16 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder Erziehungsbeauftragten ist der Besuch von Veranstaltungen ohne Altersbeschränkung bis 24:00 Uhr gestattet.
- Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren ist der Besuch von Veranstaltungen nach 24:00 Uhr nur in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder Erziehungsbeauftragten gestattet.
§ 9 Alkoholische Getränke
- Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren ist es gestattet Bier und Wein zu trinken. Branntweinhaltige Getränke dürfen jedoch nicht getrunken werden.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
- Der Konsum und die Abgabe von Tabakwaren ist Jugendlichen erst ab 18 Jahren gestattet.
Rechtliche Grundlagen - Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug):
§ 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
- Der Erziehungsbeauftragte ist im Falle eines Schadens, welchen der minderjährige Jugendliche verursacht, zum Ersatz verpflichtet.
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
- Die elterliche Sorge ist die Pflicht und das Recht für das minderjährige Kind zu sorgen. Sie teilt sich in die Personensorge und die Vermögenssorge.